Ein Auszug aus meiner Twitter-Timeline von letzter Nacht |
§ 3 Von der Beförderung ausgeschlossene Personen
(1) Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebes oder für die Fahrgäste darstellen, sind von der Beförderung ausgeschlossen. Soweit diese Voraussetzungen vorliegen, sind insbesondere ausgeschlossen:
1. Personen, die sich auffällig verhalten und andere Fahrgäste belästigen,
...
5. Personen, die Gewaltbereitschaft zeigen bzw. Gewalt ausüben,
Was soll man in so einer Situation als Schmalhans in 4-facher Ausführung machen? Anmachsprüche hatte ich für den Haufen genügend im Kopf - zum Glück war der Alkoholspiegel so gering dass ich meine Klappe halten konnte. Sie waren zwar hart davor handgreiflich zu werden, haben es aber bei penetranter, lautstarker Belästigung belassen. Ich weiß nicht ob ich als Ausländer nicht nach der 1. Station ausgestiegen wäre.
Mit dem Spruch "Hier, habt ihr was zum Pfand abgeben" wurde den beiden Afrikanern ein leeres Trinkglas angeboten. Lächelnd haben sie abgelehnt, woraufhin es ihnen vor die Füße geworfen wurde. Am City-Carree sind die beiden dann ausgestiegen und haben, nachdem die Bahn losgefahren war, nochmal nett hinterhergewunken. Am Dammi sind wir dann zusammen mit den Nazis ausgestiegen und zum Glück auf unterschiedlichen Linien weitergefahren.
§ 4 Verhalten der Fahrgäste
(2) Fahrgästen ist insbesondere untersagt:
...
10. Verkehrsmittel oder Betriebsanlagen zu beschädigen, zu beschmutzen oder zu beschmieren,
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(10) In verschiedenen Fahrzeugen sind Kameras zur Beobachtung des Fahrgastraumes installiert. Die Anlagen dienen zur Identifikation von Straftätern und gewährleisten die allgemeine Sicherheit der Fahrgäste. Die Datenschutzregularien zur Wahrung der Persönlichkeitsrechte werden dabei berücksichtigt.